Erstattung durch deutsche gesetzliche Krankenkassen

Wein 4

„Die Worte eines Osteopathen werden nicht akzeptiert, solange er nicht beweist, was er behauptet.“

A.T. Still, Begründer der Osteopathie

 

In den letzten Jahren haben einige gesetzliche Krankenkassen in Deutschland begonnen, sich vermehrt für osteopathische Behandlungen zu interessieren und die Behandlungskosten als freiwillige Leistungen anteilig zu erstatten. Trotzdem sind osteopathische Behandlungen noch nicht vollständig in das gesetzliche Krankenkassensystem integriert: Die Voraussetzungen für eine freiwillige Kosten-Erstattung sind von Krankenkasse zu Krankenkasse sehr unterschiedlich. Teils sind sie sehr restriktiv, teils aber auch einigermaßen flexibel. Je nach Krankenkasse werden teilweise bestimmte finanzielle Anteile der osteopathischen Behandlung oder eine beschränkte Anzahl von osteopathischen Behandlungen pro Kalenderjahr erstattet.

Einen relativ aktuellen Überblick über die Erstattungs-Situation einzelner gesetzlicher Krankenkassen in Deutschland finden Sie auf der Seite des Verbandes der Osteopathen Deutschlands. Bei konkretem Interesse sollten Sie sich aber speziell bei Ihrer eigenen gesetzlichen Krankenkasse erkundigen. Bitte fragen Sie auch nach, ob Ihre Krankenkasse als Voraussetzung für die anteilige Kostenerstattung eine „formlose Verordnung“ oder ein Privatrezept eines Arztes verlangt. Sollte dies der Fall sein, dann müssten Sie diese Verordnung wahrscheinlich zum ersten Behandlungstermin in unserer Praxis vorliegen haben. Es ist zu erwähnen, daß solch eine Verordnung dann lediglich für die anteilige Kostenerstattung zwischen Ihnen und Ihrer Krankenkasse wirklich relevant ist. Sie ist keine zwingende Voraussetzung für eine Behandlung in unserer Praxis: Bei uns können Sie jederzeit auch ohne ärztliche Verordnung gerne vorbeischauen und sich behandeln lassen.

Da sämtliche gesetzlichen Krankenkassen osteopathische Behandlungen nur als freiwillige Leistungen erstatten können, rechnet der Osteopath privat mit dem Patienten ab. Der Patient kann dann die Rechnung bei seiner gesetzlichen Krankenkasse zur Kostenerstattung einreichen. Die Krankenkasse prüft anschließend, ob Ihre selbstdefinierten Erstattungs-Voraussetzungen vorliegen.

 

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