Wer darf osteopathisch behandeln?

Drachenflieger 04

In Deutschland ist der Begriff des „Osteopathen“ gesetzlich nicht definiert. Dies hat in der Vergangenheit teilweise dazu geführt, daß sich Personen (mit oder ohne medizinische Grundausbildung) bereits nach Teilnahme an einem „Wochenend-Crashkurs“ als „Osteopath“ bezeichnet haben. Zu diesem Thema gab es allerdings im Herbst 2015 eine grundlegende wettbewerbsrechtliche Gerichtsentscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, die noch einmal zusammengefasst hat, warum solch ein Verhalten für die Akteure rechtlich erhebliche Risiken birgt:

Ansatzpunkt für die rechtliche Bewertung sind die Inhalte der osteopathischen Behandlungstechniken. Diese stellen nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 8.9.2015, Az. I-20 U 236/13) eine „Ausübung der Heilkunde“ im Sinne des Heilpraktikergesetzes dar (eine gute Zusammenfassung des Urteils findet sich auch auf der homepage des Verbandes der Osteopathen Deutschlands). Deshalb gehen diese Behandlungstechniken nach Ansicht des Oberlandesgerichts insbesondere über den Ausbildungsbereich von Physiotherapeuten hinaus. Dies führt dazu, daß nach der aktuellen Rechtslage ausschließlich Ärzte und Heilpraktiker dazu berechtigt sind, osteopathische Behandlungstechniken auszuüben.

Physiotherapeuten ohne Heilpraktiker-Zulassung ist die osteopathische Behandlung nach Ansicht des Oberlandesgerichts untersagt – selbst wenn sie eine längere und anerkannte osteopathische Fortbildung absolviert haben. Das Brisante daran ist, daß sich solche Physiotherapeuten bei Verstößen gegen dieses Verbot sogar in der Strafbarkeit befinden (siehe dazu beispielsweise die interessante Pressemitteilung des saarländischen Gesundheitsministeriums vom 6.5.2016, in der zweiten Hälfte der Mitteilung). Infolgedessen haben in letzter Zeit schon einige Physiotherapeuten ohne Heilpraktiker-Zulassung von der Bewerbung und Ausübung osteopathischer Behandlungen abgesehen.

Hinsichtlich der Inhalte einer osteopathischen Ausbildung ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ebenfalls sehr interessant, weil sie sich ausdrücklich auf das „Ausbildungs- und Prüfungscurriculum der BAO“ bezieht. Die BAO (Bundesarbeitsgemeinschaft für Osteopathie) setzt sich schon seit längerem für eine Standardisierung und Qualitätssicherung in der Osteopathie-Ausbildung ein. Sie erkennt für die BAO Zertifizierung nur Ausbildungskurse an, die von anerkannten Osteopathie-Schulen durchgeführt werden und einen zeitlichen Aufwand von 1350 Unterrichts-Stunden voraussetzen.

Aus Patientensicht bedeutet all dies, daß es bei der Osteopathen-Suche sehr empfehlenswert ist, einen Therapeuten auszuwählen, der „BAO zertifiziert“ ist oder eine Ausbildung mit vergleichbarem Zeitaufwand absolviert hat, und der zusätzlich als Arzt oder als Heilpraktiker zugelassen ist. Bei unserer Praxis brauchen Sie sich insofern keine weiteren Gedanken zu machen: unsere Praxis erfüllt diese Kriterien, wie Sie den Details im Therapeuten-Profil entnehmen können.

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